Präventive Ernährungsberatung (§ 20 SGB V) ist für Gesunde. Hier werden meist ein- bis zweimal jährlich Zuschüsse von bis zu 75 Euro pro Versichertem gewährt.
Ernährungstherapeutische Beratung (§ 43 SGB V) ist für Menschen mit einer ernährungsabhängigen Erkrankung. In den Tarifen privater Krankenversicherungen ist Ernährungsberatung, Ernährungstherapie durch Oecotrophologen häufig nicht vorgesehen.
Erkundigen Sie sich direkt bei Ihrer Krankenkasse/ Krankenversicherung, ob und in welcher Höhe eine Kostenbeteiligung möglich ist. Die Differenz zwischen den kalkulierten Kosten, dem Rechnungsbetrag und der zugesagten Bezuschussung ist Ihre Selbstkostenbeteiligung. Falls Ihre Krankenkasse/ Krankenversicherung keine Beteiligung zusagt, liegt der Selbstkostenanteil zu 100 % bei Ihnen.